RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES  NETZAUSBAUS

RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES NETZAUSBAUS

Standortfragen für Mobilfunkanlagen bergen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden oft ein beträchtliches Konfliktpotential. Der Ruf – insbesondere der besorgten Anrainer – nach der Behörde und dem Gesetzgeber ertönt dann ebenso rasch wie laut. Die Einflussmöglichkeit der Gemeinden auf den konkreten Standort ist allerdings – soweit sie nicht selbst Eigentümer der Standortflächen sind – sehr begrenzt.

Der Netzausbau wird von folgenden rechtlichen Regelwerken geregelt:

Internationale Regelwerke:

  • 1999/519/EG: Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz)
  • Richtlinie 2013/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates für Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (26. Juni 2015)

Nationale Regelwerke:

  • Arbeitnehmerschutzgesetz § 66: Sonstige Einwirkungen und Belastungen […] gilt auch für andere physikalische Einwirkungen
  • Telekommunikationsgesetz: § 27 (2) […] der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen […] muss gewährleistet sein.
  • ÖVE R23-1: Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen [beziehbar bei Austrian Standards]
  • VEMF (Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder – Verordnung elektromagnetische Felder VEMF – BGBL II Nr. 179/2016)

NICHT ANWENDBAR FÜR DIE ERRICHTUNG EINER MOBILFUNKSENDEANLAGE SIND:

  • Umweltverträglichkeitsprüfung:
    diese ist nur bei bestimmten Projekten, bei deren Verwirklichung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, abzuführen.

Gewerberecht (Ansiedlung eines Gewerbebetriebs): Betriebsanlagengenehmigung:

  • Mit dem Vorliegen einer Netzbewilligung durch das BMVIT entfällt eine individuelle Betriebsanlagengenehmigung. Darüber hinaus ist das Betrieb von Kommunikationsnetzen vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen ( 2 Abs 3 TKG).
  • Einzelgenehmigung zum Betrieb einer Sendeanlage: mit dem Vorliegen einer Betriebsbewilligung durch das Fernmeldebüro (§§ 74, 81f TKG) entfällt dies. Die Betreiber müssen Sendestandorte in der Folge der Behörde melden. [Anm: Seit dem 01.01.2020 ist das Fernmeldebüro als Fernmeldebehörde erster Instanz eingerichtet. Sein örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich gem § 113 TKG auf das gesamte Bundesgebiet.]

WAS REGELT DAS TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG)?

  • Netzbewilligung/Betriebsgenehmigung
    Funkanlagen erfordern eine Bewilligung zum Betrieb. Grundsätzlich umfasst die Erlangung einer Allgemeingenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 auch die Befugnis zur Errichtung der erforderlichen Anlagen im Rahmen des TKG.

    Auf Grundlage der Allgemeingenehmigung und in der Praxis meist auch der Innehabung von Frequenznutzungsrechten erfolgt ein Bewilligungsverfahren zur Inbetriebnahme der Sendestationen durch das Fernmeldebüro (§§ 74, 81f TKG ). Wobei die Betreiber ihre Sendestandorte in der Folge der Behörde zu melden haben. [Anm: Seit dem 01.01.2020 ist „das Fernmeldebüro“ als Fernmeldebehörde erster Instanz eingerichtet. Sein örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich gem § 113 TKG auf das gesamte Bundesgebiet.]

    Eine individuelle Genehmigung jeder einzelnen Sendeanlage erfolgt nicht. Dies ist möglich, da die Sendebedingungen und Schutzabstände zur Sendeantenne generell definiert sind und ex post kontrolliert werden, ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen, die generell typengenehmigt sind und nicht vor der Zulassung individuell überprüft werden. Baurechtliche Genehmigungen (für Fundamente, Masten usw.) richten sich nicht nach dem TKG, sondern nach sonstigen Vorschriften (v.a. der Länder).
  • Schutz der Gesundheit:  Das TKG sieht in §27 vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss. Nähere Bestimmungen, unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährleistet ist, enthält das TKG nicht unmittelbar. Dies ist eine in der österreichischen Rechtspraxis regelmäßig verwendete Form der Regelung, um zu vermeiden, dass eine Rechtsnorm durch regelungsfremde Tatbestände zu zersplittert wird. Damit wird das Gesetz jedoch solange nicht inhaltlich unbestimmt, unanwendbar und damit verfassungswidrig, solange der unbestimmte Gesetzesbegriff „Schutz des Lebens und der Gesundheit“ anhand objektiv feststehender Kriterien eindeutig inhaltlich ausgelegt werden kann. Die nach der Judikatur dabei anzuwendenden Techniken sind vor allem die Heranziehung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und die aus solchen Erkenntnissen erfliessenden Normen. Als Norm dient hierbei in Österreich die RL23-1 welche 2017 veröffentlicht wurde und somit den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt und somit bindend anzuwenden ist. Sie hat im Hochfrequenzbereich die EU-Ratsempfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber den elektromagnetischen Feldern im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz (1999/519/EG), welche die derzeit gültigen europäischen Referenzwerte enthält, 1:1 übernommen.
  • Benützung von Sendestandorten/ Masten durch mehrere Netzbetreiber (site sharing): 
    Das TKG besagt in § 8 u.a., dass Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gestatten müssen, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist.  Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenützers ausüben. Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.  Ebenso gilt gemäß § 8 auch, dass diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks grundsätzlich zu dulden ist, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.

KOMPETENZEN DER GEMEINDE

Gemeinden sind immer wieder mit Massenmails, Schimmelbriefen und Petitionen von Bürgerinitiativen konfrontiert, die sich gegen einen Ausbau der jüngsten Mobilfunkgeneration 5G wenden. Die Anschreiben teils irrige Rechtsmeinungen und/oder Vorbringungen hinsichtlich einer vermuteten Gefährlichkeit von 5G. Dies ging jüngst so weit, dass eine Gemeinde basierend auf Vorformulierungen der Bürgerinitiativen eine nicht auf den Rechtsgrundlagen fußende Verordnung erlassen hat und eine zweite Gemeinde bereits Vorbereitungen dazu getroffen hatte.
https://www.kleinezeitung.at/kaernten/5848656/Umstrittener-Mobilfunkstandard_Wegen-Verordnung-gegen-5G_Land

Stellungnahme des Gemeindebundes

Der Gemeindebund hat eine umfassende Stellungnahme zu den Kompetenzen einer Gemeinde hinsichtlich des Mobilfunkausbaus veröffentlicht. Der Text kann hier abgerufen werden: https://www.kommunal.at/5g-gemeindebund-warnt-vor-kompetenzueberschreitung

Darin heißt es unter anderem auch, dass es eine Überschreitung der Kompetenzen darstellt und den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt, wenn nicht vorgesehene Prüfparameter im Zuge für die baubehördliche Bewilligung herangezogen werden. Verordnungen zum Verbot von Funkanlagen seien rechtlich sehr bedenklich und es wird auf die Zuständigkeit des Bundes für die Bewilligung von Funkanlagen verwiesen.

Stellungnahmen der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hält zu den Kompetenzen der Gemeinde hinsichtlich des Mobilfunkausbaus fest, dass Gemeinden 5G nicht verbieten können. Die Volksanwaltschaft erläutert dies unter Berufung auf die Bundeszuständigkeit für die Bewilligung von Funkanlagen, die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes sowie auf die Regelungen der Landesbauordnungen. Der Artikel kann hier abgerufen werden: https://www.kommunalnet.at/2021/01/19/die-gemeinde-kann-5g-nicht-verbieten/

REGELUNGEN DER BUNDESLÄNDER

Stand: 2013

Tirol

In Tirol wurde bspw. für Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bauanzeigeverfahren vorgesehen (§ 49 Tiroler Bauordnung 2001) und es kann die Baubehörde das Vorhaben untersagen, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt werden würde.

Steiermark und Niederösterreich

Auch im steirischen Baugesetz sind sichtbare Antennen und Funkanlagentragmasten anzeigepflichtig (§ 20 Z 3 lit e Stmk. Baugesetz), eine Anzeigepflicht besteht auch für bestimmte Funkanlagen in Niederösterreich (§ 15 NÖ Bauordnung).

Salzburg

Im Bundesland Salzburg dürfen frei stehende Antennentragmastanlagen nur innerhalb bestimmter Widmungskategorien (Gewerbegebiete, Industriegebiete, etc.) und auch dort unter Berücksichtigung bestimmter Nachbarabstände zu anderen Widmungsarten errichtet werden (§ 10 Sbg. Ortsbildschutzgesetz 1999). Eine, für die Errichtung außerhalb dieser Gebiete erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung nur erteilt werden, wenn dadurch das „Orts- bzw. Stadt-, Straßen oder Landschaftsbild nicht gestört wird.“

Vorarlberg

In Vorarlberg kann die Gemeindevertretung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung bestimmen dass Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten errichtet oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen. Dasselbe gilt für Antennenanlagen für Mobilfunk; dabei ist auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen (§ 17 Vorarlberger Baugesetz). Dass die Erlassung einer solchen Verordnung auch eine entsprechende Grundlagenforschung der Gemeinde als Verordnungsgeber für eine allf. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und andererseits aber auch die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Telekommunikation voraussetzt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 1.10.2008 (V347/08) mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht.

Oberösterreich und andere Bundesländer

Andere Bundesländer wiederum (bspw. die OÖ Bauordnung 1994 – vgl. § 24 OÖ BauO) sehen eine Baubewilligungspflicht von Antennen/ Antennenmastanlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen vor (mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit sie nicht in den Widmungskategorien des § 22 Abs. 6 und Abs. 7, § 23 Abs. 4 Z 3, § 29, § 30 und § 30a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 errichtet werden).

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